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Gesetze & Normen

Finden Sie hier eine hilfreiche Übersicht über Bautechnische Gesetze & Normen.

Ebenfalls erstellten wir hier eine Übersicht über Schweizer Gerichte für Sie.

Gesetze & Normen

Alle Angaben ohne Gewähr.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)

gilt im übertragenen Sinn auch für die anerkannten Regeln der Baukunst

Unter dem Begriff anerkannte Regeln der Technik werden technische Regeln beziehungsweise Klauseln verstanden, welche für den Entwurf sowie die Ausführung von technischen Anlagen relevant sind. Diese Regeln müssen, um als anerkannt zu gelten, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
  • Sie müssen in der Praxis technischen Experten bekannt sein
  • Sie müssen sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben

Für die anerkannten Regeln der Technik gibt es kein Regelwerk, in dem sie alle zusammengefasst dargestellt werden. Vielmehr treten sie in verschiedenen Gebieten auf und haben in den einzelnen Rechtsbereichen unterschiedliche Bedeutungen.

Im Zusammenhang mit technischen Regelwerken, wie z.B. DIN oder SIA-Normen können diese die ankerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sie können aber auch einen höheren oder niedrigeren Standard beinhalten.

Die anerkannten Regeln der Technik werden häufig mit dem Stand der Technik sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik verwechselt. Definiert werden diese Begriffe wie folgt:

Stand der Wissenschaft und Technik sind technische Regeln, welche wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind.

Stand der Technik sind Regeln, welche den entsprechenden ausgebildeten Fachleuten bekannt sind und ebenfalls wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Regeln, welche sowohl die Voraussetzungen für Stand der Wissenschaft und Technik als auch Stand der Technik erfüllen und sich zudem über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt haben. Dabei ist zu beachten, dass als die wichtigste Eigenschaft der anerkannten Regeln der Technik ihre lange Bewährung ist, wobei es keinen festgelegten Zeitraum gibt, der für die Erfüllung dieser Langzeitbewährung notwendig ist.

Die anerkannten Regeln der Technik gelten als der Soll-Zustand einer vertraglichen Leistung, wobei Abweichungen von diesen von beiden Vertragspartnern durchaus vereinbart werden dürfen und zwar schriftlich. Liegt eine entsprechende Vereinbarung jedoch nicht vor und entspricht die vertragliche Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik, so besteht in der Regel ein Mangel.

Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG)

vom 21. März 2014 (Stand am 1. Oktober 2014)
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung.

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze
1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt.
2 Aufgrund dieses Gesetzes soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
3 Technische Vorschriften, insbesondere in chemikalien-, gewässerschutz-, umweltschutz-, lebensmittel- und energierechtlichen Erlassen, die Anforderungen an das Inverkehrbringen enthalten, sind auf Bauprodukte anwendbar, soweit sie:

a. Inhaltsstoffe von Bauprodukten betreffen;
b. die Verwendung, Inbetriebnahme,
Anwendung oder Installation von Bauprodukten betreffen, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist;
c. Bauprodukte betreffen, die von keiner harmonisierten Norm erfasst werden und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist; oder
d. sektorspezifische Bestimmungen für Produkte oder deren Komponenten enthalten, die nicht nur als Bauprodukte in Verkehr gebracht werden können, und sofern diese Bestimmungen sektorspezifisches Recht der Europäischen Union (EU) für die betreffenden Produkte und Komponenten übernehmen.

4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) bleiben anwendbar auf Produkte oder deren Komponenten, sofern Sicherheitsaspekte betroffen sind und soweit:

a. das betreffende Produkt gemäss anderen technischen Vorschriften nicht als Bauprodukt in Verkehr gebracht wird;
b. Bestandteile von Bauprodukten betroffen sind, deren Verwendung nicht spezifisch in Bauprodukten beabsichtigt ist; oder
c. der Bundesrat es vorsieht, um die Übereinstimmung mit Anpassungen des Rechts der EU zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

3. Abschnitt: Bestimmungen für die Wirtschaftsakteurinnen

4. Abschnitt: Technische Spezifikationen

5. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle

6. Abschnitt: Marktüberwachung

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

8. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)

vom 27. August 2014 (Stand am 9. Dezember 2014)
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 20141 über Bauprodukte (BauPG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA3) sowie des Anhangs I des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt

2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen

3. Abschnitt: Technische Spezifikationen

4. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle

5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 1

Grundanforderungen an Bauwerke

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5. Schallschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Anhang 2

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen

Anhang 3

Leistungserklärung

Anhang 4

Anforderungen an bezeichnete Stellen

Anhang 5

Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen (TBS)

Anhang 6

Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (TBS)

Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) – Gilt immer!

Auszug Stand 1. Juli 2014
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung.

Einleitung

Erster Teil: Das Personenrecht

Zweiter Teil: Das Familienrecht

Dritter Teil: Das Erbrecht

Vierter Teil: Das Sachenrecht

Art. 641 – 678

Art. 679
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Art. 679a
2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

Art. 684
III. Nachbarrecht
1. Übermässige Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Art. 685
2. Graben und Bauen
a. Regel
1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

Art. 686 – 977

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Obligationenrecht (OR)

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) – Fünfter Teil: Obligationenrecht

Auszug Stand 1. Juli 2015
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung.

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – 67

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Art. 58
E. Haftung des Werkeigentümers / I. Ersatzpflicht
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

Art. 59
E. Haftung des Werkeigentümers / II. Sichernde Massregeln
II. Sichernde Massregeln
1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

Art. 60
G. Verjährung
G. Verjährung*
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2 Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

*Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Art. 184 – 362

Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363
A. Begriff
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Art. 364
B. Wirkungen
I. Pflichten des Unternehmers
1. Im Allgemeinen
1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.*
2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

*Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Art. 365
2. Betreffend den Stoff
1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Art. 366
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Art. 367
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

Art. 368
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369
c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370
d. Genehmigung des Werkes
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
2 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371
e. Verjährung
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

*Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

Art. 372
II. Pflichten des Bestellers
1. Fälligkeit der Vergütung
1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

Art. 373
2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

Art. 374
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Art. 375
C. Beendigung
I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes
1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Art. 376
II. Untergang des Werkes
1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.
2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.
3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

Art. 377
III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Art. 378
IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.
2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

Art. 379
V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.
2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962

SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Eine der wichtigsten Vertragsgrundlagen der Schweizer Bauwirtschaft. Ist eine allgemeine Vertragsbedingung und gilt, wenn diese vereinbart wurde! Dies gilt im Übrigen für das gesamten Normenwerk der SIA. Sofern vereinbart, ergänzt die Norm die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts (Obligationenrecht).

Die revidierte Norm ist gültig ab Anfang Januar 2013 und sollte, um Missverständnisse mit der Vergängernorm zu vermeiden, ausdrücklich vereinbart werden. (Siehe nächster Tab „Die wesentlichen Änderungen..“)

Auszug Stand 01. Januar 2013

1 Der Werkvertrag im Allgemeinen

2 Vergütung der Leistungen des Unternehmers

3 Bestellungsänderungen

4 Bauausführung

Art. 92 – 109

Schutz benachbarter Sachen Sorgfaltspflichten des Unternehmers
Art. 110
Sorgfaltspflichten des Unternehmers
Art. 111
Beweissicherung
Art. 112
Schutz gegen Immissionen
Art. 113
Überwälzung von Haftungsfolgen
Art. 92 – 109

5 Ausmass, Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen und Schlussabrechnungen

6 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel

Abnahme
Art. 157
Gegenstand und Wirkung
Art. 158
Anzeige der Vollendung; gemeinsame Prüfung

Abnahme des geprüften Werkes
Art. 159
– Abnahme des mängelfreien Werkes
Art. 160
– Abnahme bei unwesentlichen Mängeln
Art. 161
– Abnahme bei wesentlichen Mängeln
Art. 162
– Anbahme trotz wesentlicher Mängel
Art. 163
– Abnahme bei Verzicht auf Geltendmachung von Mängeln
Art. 164
Abnahme ohne Prüfung

Haftung für Mängel
Art. 165
Grundsatz
Art. 166
Begriff des Mangels

Haftung des Unternehmers in besonderen Fällen
Art. 167
– Selbst vorgeschlagene und berechnete Konstruktionen oder Ausführungsarten
Art. 168
– Arbeiten von Subunternehmern, Regiearbeiten und Arbeiten mit vorgeschriebenen Baustoffen

Rechte des Bauherrn bei Mängeln (Mängelrechte)
Art. 169
– Recht auf Verbesserung, Minderung und Rücktritt
Art. 170
– Kosten der Verbesserung
Art. 171
– Weiters Mängelrecht: Recht auf Schadenersatz

Rügefrist
Art. 172
Bestand und Dauer

Bedeutung
Art. 173
– Recht zu jederzeitigen Mängelrüge
Art. 174
– Haftung des Unternehmers
Art. 175
– Besichtigungsrecht des Unternehmers
Art. 176
Neubeginn des Fristenlaufes
Art. 177
Schlussprüfung

Rechtslage nach Ablauf der Rügefrist
Art. 178
Wirkung des Fristenlaufes
Art. 179
Haftung für verdeckte Mängel

Verjährung
Art. 180

Sicherheitsleistungen des Unternehmers nach der Abnahme
Art. 181
Solidarbürgschaft
Art. 182
Bargarantie

7 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages und Zalungsverzug

Anhang

Die wesentlichen Änderungen der revidierten Norm SIA 118 gegenüber der Ausgabe 1977/1991

Die revidierte Norm ist gültig ab Anfang Januar 2013 und sollte, um Missverständnisse mit der Vergängernorm zu vermeiden, ausdrücklich vereinbart werden.

Abnahme – Rügefrist
Der Begriff Garantiefrist wird durch Rügefrist ersetzt, da es immer wieder Verwechslungen mit der Verjährungsfrist gab.
Zur Erinnerung: Die Rügefrist beträgt 2 Jahre und beginnt am Tag der Abnahme. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre für die Mängelrechte des Bauherrn und 10 Jahre für Recht an Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat

Sicherheitsleistungen des Unternehmers nach der Abnahme – Solidarbürgschaft
Die Solidarbürgschaft ist für die Dauer der Rügefrist zu leisten. Die Rückbehaltungshöhen wurden an die Teuerung seit 1977 angepasst.

Ausschreibung – Qualitätsmanagement
Die Norm gibt vor, dass die Bauherrschaft bereits in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu speziellen Anforderungen an die Qualität, die Organisation und und die Arbeitsabläufe (Qualitätsmanagement) enthalten muss. Im Weiteren wird die Prüfung der bestehenden Bausubstanz durch den Bauherrn der Beschaffenheit des Baugrundes gleichgestellt. Der Bauherr hat die Ergebnisse vollumfänglich in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten.

Belastungsproben und andere Prüfungen am Bauwerk
Sofern im Werkvertrag nichts anderes vorgesehen ist, so gelten Prüfungen und Belastungsproben während der Ausführung nicht als Abnahme.

Teuerungsabrechnung
Neu werden die indexierten Verfahren als Leitverfahren bei Preisänderungen definiert, da die Mengennachweisverfahren praktisch bedeutungslos geworden sind.

Öffentliches Vergaberecht
Klarer Verweis, dass beim Bauen mit der öffentlichen Hand das öffentliche Vergaberecht vorbehalten bleibt.

Mehrwertsteuer
Bisher war nicht klar geregelt, ob bei einer Preisangabe die MWST eingerechnet ist oder nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so gilt bei der Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet. Im Baugewerbe so üblich, aber bisher nicht eindeutig definiert.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweise ab, wenn entweder eine entsprechender gesetzlicher Anspruch besteht oder die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interessse glaubhaft macht.

Auszug, Stand 28. Augst 2015
Quelle: Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – 149

10. Titel: Beweis
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 150 Beweisgegenstand
Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

Art. 151 Bekannte Tatsachen
Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.

Art. 152 Recht auf Beweis
Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.

Art. 154 Beweisverfügung
Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 155 Beweisabnahme
Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.
Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.

Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

Art. 157 Freie Beweiswürdigung
Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.

Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Art. 159 Organe einer juristischen Person
Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.

2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 160 Mitwirkungspflicht
Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20092;
c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.3 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 161 Aufklärung
Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.
Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.

Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.

2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien

Art. 163 Verweigerungsrecht
Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs1 (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
Jede Mitwirkung können verweigern:
a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB1 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 32 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

Art. 167 Unberechtigte VerweigerungVerweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

3. Kapitel: Beweismittel

1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel

Art. 168
Als Beweismittel sind zulässig:
a. Zeugnis;
b. Urkunde;
c. Augenschein;
d. Gutachten;
e. schriftliche Auskunft;
f. Parteibefragung und Beweisaussage.

2. Abschnitt: Zeugnis

Art. 169 Gegenstand
Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.

Art. 170 Vorladung
Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.
Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.
Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.

Art. 171 Form der Einvernahme
Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB1) hingewiesen.
Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.
Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.

Art. 172 Inhalt der EinvernahmeDas Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:
a. ihre Personalien;
b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.

Art. 173 Ergänzungsfragen
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.

Art. 174 Konfrontation
Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.

Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.

Art. 176 Protokoll
Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.1
Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.

3. Abschnitt: Urkunde

Art. 177 Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen.

Art. 178 Echtheit
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.

Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.

Art. 180 Einreichung
Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.

4. Abschnitt: Augenschein

Art. 181 Durchführung
Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

Art. 182 Protokoll
Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.

5. Abschnitt: Gutachten

Art. 183 Grundsätze
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB1 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 185 Auftrag
Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3 Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.

Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

Art. 187 Erstattung des GutachtensDas Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.

Art. 188 Säumnis und Mängel
Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.

Art. 189 Schiedsgutachten
Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft

Art. 190
Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.

7. Abschnitt: Parteibefragung und Beweisaussage

Art. 191 Parteibefragung
Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.
Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.

Art. 192 Beweisaussage
Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.
Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB1).
1 SR 311.0

Art. 193 Protokoll
Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.

Artikel 194 – 196

2. Teil: Besondere Bestimmungen

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit

4. Teil: Schlussbestimmungen

Gerichte

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die für die vorsorgliche (gerichtliche) Beweisführung zuständigen Gerichte in der 1. Instanz.

Das Kantonsgericht Zug und das Landgerichtpräsidium Uri stellen auf ihren Internetseiten ein Informationsblatt sowie ein Mustergesuch für die vorsorgliche Beweissicherung zur Verfügung, welches als Grundlage für ein Gesuch dienen kann.

Wir können Sie bei der Einreichung des Gesuchs unterstützen, jedoch ist ein juristischer Beizug für die Gesuchseinreichung zu empfehlen. Es wäre äusserst ärgerlich und zeitaufwendig, wenn das Gesuch aufgrund von formalen Fehlern abgelehnt wird.

Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Gerichtsexperten.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Zentralschweiz (ZG, LU, SZ, OW, NW, UR)

Kanton Zug
Zuständigkeit: Die Zustandigkeit liegt beim Einzelrichter.

Kantonsgericht Zug
Aabachstrasse 3
6300 Zug
Tel. 041 728 52 00
info.kg@zg.ch

Kanton Luzern
Zuständigkeit: Die Zustandigkeit liegt beim Einzelrichter.

Bezirksgericht Luzern
Grabenstrasse 2
Postfach 2266
6002 Luzern
Tel. 041 228 63 11/12

Bezirksgericht Kriens
Villastrasse 1
6010 Kriens
Tel. 041 228 35 40

Bezirksgericht Hochdorf
Abteilung I und II
Bellevuestrasse 6
6280 Hochdorf
Tel. 041 228 36 50

Bezirksgericht Willisau
Menzbergstrasse 16
Postfach
6130 Willisau
Telefon 041 228 34 34

Kanton Schwyz
Zuständigkeit: Bezirksgerichte

Bezirksgericht Schwyz
Rathaus
Postfach 60
6431 Schwyz
Tel. 041 819 67 68

Bezirksgericht Gersau
Ausserdorfstrasse 7
6442 Gersau
Tel. 041 829 70 68

Bezirksgericht March
Bahnhofplatz 3,
Postfach 48
8853 Lachen
Tel. 055 451 22 31

Bezirksgericht Einsiedeln
Eisenbahnstrasse 20a,
Postfach 38,
8840 Einsiedeln
Tel. 055 418 74 34

Bezirksgericht Küssnacht
Unterdorfstrasse 13,
Postfach 170,
6403 Küssnacht
Tel. 041 854 02 10

Bezirksgericht Höfe
Roosstrasse 3,
Postfach 136,
8832 Wollerau
Tel. 044 786 73 73

Kanton Obwalden
Zuständigkeit: Kantonsgericht

Kantonsgericht Obwalden
Poststrasse 6
Postfach 1260
6060 Sarnen
Tel. 041 660 62 35
Fax. 041 660 82 86

Kanton Nidwalden
Zuständigkeit: Kantonsgericht

Kantonsgericht Nidwalden
Rathausplatz 1
Postfach 1244
6371 Stans
Tel. 041 618 79 50
Fax. 041 618 79 63

Kanton Uri
Zuständigkeit: Die Zustandigkeit für die vorsorglichen Beweisabnahmen im summarischen Verfahren liegt beim Landgerichtpräsidium.

Landgericht Uri
Rathausplatz 2
6460 Altdorf
Tel. 041 875 22 66
Fax. 041 875 22 77

Formular: Um einen Antrag für vorsorgliche Beweissicherung nach ZPO 158 zu stellen , wird im Gerichtsbezirk Uri das Formular „Mustervorlage für eine vorsorgliche Beweissicherung gemäss Art. 158. i.V.m. Art. 261 ff. PO beim Landgerichtpräsidium Uri eingereicht. Für den Gerichtsbezirk Ursern existiert kein entsprechendes Formular.

Zürich (ZH)

Kanton Zürich
Zuständigkei: Die Zuständigkeit liegt beim Einzelrichter, welches als Teil des Bezirksgericht mit Hilfe von Einzelrichter vorsorgliche Beweisabnahmen durchführt.

Bezirksgericht Affoltern
Im Grund 15
8910 Affoltern am Albis
Tel. 044 763 17 00

Bezirksgericht Andelfingen
Thurtalstrasse 1
Postfach
8450 Andelfingen
Tel. 052 304 20 10

Bezirksgericht Bülach
Spitalstr. 13
8180 Bülach
Tel. 044 863 44 33

Bezirksgericht Dielsdorf
Spitalstrasse 7
8157 Dielsdorf
Tel. 044 854 88 11

Bezirksgericht Dietikon
Bahnhofplatz 10
8953 Dietikon
Tel. 044 256 12 12

Bezirksgericht Hinwil
Gerichtshausstrasse 12
Postfach
8340 Hinwil
Tel. 044 938 81 11

Bezirksgericht Horgen
Burghaldenstrasse 3
8810 Horgen
Tel. 044 728 52 22

Bezirksgericht Meile
Untere Bruech 139
8706 Meilen
Tel. 044 924 21 21

Bezirksgericht Pfäffikon
Hörnlistrasse 55
8330 Pfäffikon ZH
Tel. 044 952 46 46

Bezirksgericht Uster
Gerichtsstrasse 17
8610 Uster
043 366 33 00

Bezirksgericht Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Tel. 052 234 84 00

Bezirksgericht Zürich
Postfach
8026 Zürich
Tel. 044 248 21 11

Der Kanton Zürich hat nach der Einführung der Schweizer Zivilprozessordnung den amtlichen Befund weiterhin beibehalten und im § 143 des Gesetzes über die Gerichst- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess verankert. So nimmt der Gemeindeammann auf Verlange und sofern ohne besondere Fachkenntnisse möglich, einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf.

Ostschweiz (SG, TG, AI, AR, GL, SH, GR)

Kanton St. Gallen
Zuständigkeit: Kreisgerichte

Kreisgericht St. Gallen
Bohl 1
9004 St.Gallen
Tel. 058 229 06 00

Kreisgericht Rohrschach
Mariabergstrasse 15
9401 Rorschach
Tel. 058 229 98 00

Kreisgericht Rheintal
Obergasse 27
9450 Altstätten
Tel. 058 229 83 80

Kreisgericht Werdenberg-
Sarganserland
Bahnhofstrasse 10
8887 Mels
Tel. 058 229 98 58

Kreisgericht See-Gaster
Bahnhofstrasse 4
8730 Uznach
Tel. 058 229 98 80

Kreisgericht Toggenburg
Hauptgasse 21
9620 Lichtensteig
Tel. 058 229 98 98

Kreisgericht Wil
Bahnhofstrasse 12
9230 Flawil
Tel. 058 229 99 00

Kanton Thurgau
Zuständigkeit: Bezirksgerichte

Bezirksgericht Arbon
Schlossgasse 4
Postfach 26
9320 Arbon
Tel. 058 345 71 71
Fax. 058 345 71 70

Bezirksgerichtskanzlei Frauenfeld
Zürcherstrasse 237a
8501 Frauenfeld
Tel. 058 345 10 40
Fax. 058 345 10 41

Bezirksgericht Kreuzlingen
Konstanzerstrasse 13
Postfach
8280 Kreuzlingen
Tel. 058 345 72 00
Fax. 058 345 72 01

Bezirksgericht Münchwilen
Wilerstrasse 2
9542 Münchwilen
Tel. 058 345 72 40
Fax. 058 345 72 41

Hauptgebäude
Bahnhofstrasse 12
Postfach 44
8570 Weinfelden
Tel. 058 345 70 00
Fax. 058 345 70 01

Kanton Schaffhausen
Zuständigkeit: Kantonsgericht

Kantonsgericht Schaffhausen
Herrenacker 26
Postfach 568
8201 Schaffhausen
Tel. 052 632 74 32
Fax. 052 632 78 29

Kanton Glarus
Zuständigkeit: Kantonsgericht

Kantonsgericht Glarus
Gerichtshaus
Spielhof 6
8750 Glarus
Tel: 055 646 53 00
Fax: 055 646 53 21

Kanton Graubünden
Zuständigkeit: Bezirksgerichte

Bezirksgericht Albula
Stradung 26
7450 Tiefencastel
Tel.: 081 681 22 36
Fax: 081 681 22 72

Tribunale distrettuale Bernina
Via della Pesa 234
7742 Poschiavo
Tel: 081 834 60 42
Fax: 081 834 60 43

Bezirksgericht Hinterrhein
Rathaus
Untere Gasse 1
7430 Thusis
Tel.: 081 650 07 30

Bezirksgericht Imboden
Tircal 14
7013 Domat/Ems
Tel: 081 633 12 54
Fax: 081 633 15 07

Bezirksgericht Inn
Saglina 22
7554 Sent
Tel: 081 864 93 33
Fax: 081 864 93 44

Bezirksgericht Landquart
Bahnhofplatz 2
Postfach 35
7302 Landquart
Tel. 081 300 00 60
Fax. 081 300 00 61

Bezirksgericht Maloja
Plazza da Scoula 16
7500 St. Moritz
Tel.: 081 852 18 17

Tribunale distrettuale Moesa
Centro Regionale dei Servizi
CP 220
6535 Roveredo
Tel: 091 827 33 66
Fax: 091 827 38 66

Bezirksgericht Plessur
Theaterweg 1
Postfach 36
CH-7002 Chur
Tel.: 081 254 46 60
Fax: 081 254 46 79

Bezirksgericht Prättigau/Davos
Talstrasse 10a
Postfach 294
7250 Klosters
Tel: 081 420 27 00
Fax: 081 420 27 01

Bezirksgericht Surselva
Via Centrala 4
Postfach 228
7130 Ilanz
Tel.: 081 920 00 40

Kanton Appenzell Innerhoden
Zuständigkeit: Bezirksgericht

Bezirksgericht Appenzell I.Rh.
Unteres Ziel 20
9050 Appenzell
Tel.: 071 788 95 51
Fax.: 071 788 95 54

Kanton Appenzell Ausserhoden
Zuständigkeit: Bezirksgericht

Kantonsgericht
Landsgemeindeplatz 2
Postfach 162
9043 Trogen
Tel.: 071 343 64 04

Espace Mittelland (BE, SO, FR, NE, JU)

Kanton Solothurn
Zuständigkeit: Richterämter

Richteramt Solothurn-Lebern
Zivilabteilung
Amthaus 2
4502 Solothurn
Tel. 032 627 73 55
Fax. 032 627 76 88

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Zivilabteilung
Amthaus 1
Postfach 157
4502 Solothurn
Tel. 032 627 73 80
Fax. 032 627 28 68

Richteramt Thal-Gäu
Schmelzihof
Wengimattstrasse 2
4710 Balsthal
Tel. 062 311 90 81
Fax. 062 311 90 80

Richteramt Olten-Gösgen
Zivilabteilung
Römerstrasse 2
4600 Olten
Tel. 062 311 88 18
Fax. 062 311 88 42

Richteramt Dorneck-Thierstein
Amthausstrasse 15
4143 Dornach
Tel. 061 704 70 45
Fax. 061 704 70 55

Kanton Bern
Zuständigkeit: Regionalgerichte

Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Amthaus Biel
Spitalstrasse 14
2501 Biel
Tel. 032 344 57 00
Fax 032 344 57 24

Aussenstelle Berner Jura
Rue du Château 9
2740 Moutier
Tel. 032 494 56 44/46
Fax 032 494 56 45

Regionalgericht Emmental – Oberaargau
Dunantstrasse 3
3400 Burgdorf
Tel. 031 635 50 00
Fax 031 635 50 01

Regionalgericht Bern – Mittelland
Zivilabteilung
Effingerstrasse 34
3008 Bern
Tel. 031 635 46 00
Fax 031 635 46 17

Regionalgericht Oberland
Verwaltungsgebäude Selve
Scheibenstrasse 11 B
3600 Thun
Tel. 031 635 56 00
Fax 031 635 56 77

Kanton Jura

Tribunal de première instance
Le Château
Case postale 86
2900 Porrentruy 2
Tél. : +41 32 420 33 50
Fax : +41 32 420 33 51

Kanton Neunburg

Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz
Hôtel Judiciaire
Avenue Léopold-Robert 10
Case postale 2284
2300 La Chaux-de-Fonds
Tél. : +41 32 889 61 81
Fax : +41 32 889 60 69

Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers,
site de Neuchâtel
Hôtel de Ville
Rue de l’Hôtel-de-Ville 2
Case postale 3173
2000 Neuchâtel
Tél. : +41 32 889 61 80
Fax : +41 32 889 62 54

Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers, site de Boudry
Hôtel Judiciaire
Rue Louis-Favre 39
Case postale 36
2017 Boudry
Tél. : +41 32 889 61 83
Fax : +41 32 889 60 39

Kanton Freiburg
Zuständigkeit: Bezirksgerichte

Gericht des Broyebezirks
Rue de la Gare 1
Postfach 861
1470 Estavayer-le-Lac
Tel. +41 26 305 91 00
Fax +41 26 305 91 01

Gericht des Seebezirks
Schlossgasse 2
Postfach 124
3280 Murten
Tel. +41 26 305 90 90
Fax +41 26 305 90 99

Gericht des Sensebezirks
Amthaus
Schwarzseestrasse 5
Postfach 106
1712 Tafers
Tel. +41 26 305 74 04
Fax +41 26 305 74 01

Gericht des Saanebezirks
Rte des Arsenaux 17
Postfach 1520
1701 Freiburg
Tel. +41 26 305 62 00
Fax +41 26 305 62 31

Gericht des Glanebezirks
Rue des Moines 58
Postfach 160
1680 Romont
Tel. +41 26 305 94 60
Fax +41 26 305 94 61

Gericht des Greyerzbezirks
Le Château
Pl. du Tilleul 1
Postfach 364
1630 Bulle
Tel. +41 26 305 64 44
Fax +41 26 305 64 45

Gericht des Vivisbachbezirks
Av. de la Gare 33
Postfach 272
1618 Châtel-St-Denis
Tel. +41 26 305 94 40
Fax +41 26 305 94 49

Nordwestschweiz (BS, BL, AG)

Kanton Aargau
Zuständigkeit: Bezirksgerichte

Bezirksgericht Aarau
Kasinostrasse 5
5000 Aarau
Tel.: 062 836 56 36
Fax: 062 836 56 88

Bezirksgericht Baden
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden
Tel.: 056 200 13 13
Fax: 056 200 13 14

Bezirksgericht Bremgarten
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel.: 056 648 75 51
Fax: 056 648 75 50

Bezirksgericht Brugg
Untere Hofstatt 4
5200 Brugg
Tel.: 056 462 30 50
Fax: 056 462 30 58

Bezirksgericht Kulm
Bezirksgebäude
Zentrumsplatz 1
5726 Unterkulm
Tel.: 062 768 55 55
Fax: 062 768 55 56

Bezirksgericht Laufenburg
Gerichtsgasse 85
5080 Laufenburg
Tel.: 062 869 70 20
Fax: 062 869 70 21

Bezirksgericht Lenzburg
Metzgplatz
5600 Lenzburg
Tel.: 062 886 01 70
Fax: 062 886 01 71

Bezirksgericht Lenzburg
Metzgplatz
5600 Lenzburg
Tel.: 062 886 01 70
Fax: 062 886 01 71

Bezirksgericht Rheinfelden
Hermann Keller-Strasse 6
4310 Rheinfelden
Tel.: 061 836 83 36
Fax: 061 836 83 39

Bezirksgericht Zofingen
Bahnhofplatz / Untere Grabenstrasse 30
4800 Zofingen
Tel.: 062 745 12 33
Fax: 062 745 12 60

Bezirksgericht Zurzach
Hauptstrasse 50
5330 Bad Zurzach
Tel.: 056 269 73 01
Fax: 056 269 73 30

Der Kanton Aargau hat nach der Einführung der Schweizer Zivilprozessordnung den amtlichen Befund mit §20 des Einfürhungsgesetz zur ZPO beibehalten. So kann der Betreibungsbeamte auf Verlangen und sofern ohne besondere Fachkenntnisse möglich, einen Befund über den tatsächlichen Zustand aufnehmen.

Kanton Basel Stadt
Zuständigkeit: Zivilgericht

Zivilgericht Kanton Basel-Stadt
Bäumleingasse 5
4001 Basel
Telefon 061 267 81 81

Kanton Basel Land
Zuständigkeit: Zivilgericht

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
Domplatz 5 / 7
4144 Arlesheim
Tel. 061 552 80 00
Fax 061 552 80 10

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost
Hauptstrasse 108/110
Postfach
4450 Sissach
Tel. 061 552 89 10
Fax 061 552 89 11

Genferseeregion (GE, VD, VS)

Kanton Waadt

Tribunal d’arrondissement de La Broye et
du Nord vaudois
Rue des Moulins 8
Case postale
1401 Yverdon-les-Bains
Tél. : +41 24 557 60 20
Fax : +41 24 557 60 40

Tribunal d’arrondissement de La Côte
Rue de Saint-Cergue 38
1260 Nyon
Tél. : +41 22 557 52 00
Fax : +41 22 557 52 22

Tribunal d’arrondissement de Lausanne
Palais de justice de Montbenon
Allée E.-Ansermet 2
1014 Lausanne
Tél. : +41 21 316 69 00
Fax : +41 21 316 69 01

Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois
Cour-au-Chantre
Rue du Simplon 22
1800 Vevey
Tél. : +41 21 557 12 50
Fax : +41 21 557 12 82

Kanton Genf

Tribunal civil de première instance
Place du Bourg-de-Four 1
Bâtiment A
Case postale 3736
1211 Genève 3
Tél. : +41 22 327 26 42

Kanton Wallis

Monthey
Place de l’Hôtel de Ville 1
Case postale
1870 Monthey 2 Ville
Tel. : +41 27 607 81 00
Fax : +41 27 607 81 04

Martigny – St-Maurice
Hôtel de Ville 1
Postfach
1920 Martigny
Tel. : +41 27 607 81 40
Fax : +41 27 607 81 44

Entremont
Postfach
1933 Sembrancher
Tel. : +41 27 785 22 01
Fax : +41 27 785 32 00

Hérens – Conthey
Palais de Justice
R. Mathieu-Schiner 1
Postfach
1950 Sion 2 Nord
Tel. : +41 27 606 54 20
Fax : +41 27 606 54 24

Sitten
Palais de Justice
R. Mathieu-Schiner 1
Postfach
1950 Sion 2 Nord
Tel. : +41 27 606 54 40
Fax : +41 27 606 54 44

Siders
Av. du Rothorn 2
Postfach
3960 Sierre
Tel. : +41 27 451 25 60
Fax : +41 27 451 25 61

Leuk – Westlich Raron
Rathaus
Postfach
3953 Leuk
Tel. : +41 27 474 97 00
Fax : +41 27 474 97 01

Visp
St. Martiniplatz 5
Postfach
3930 Visp
Tel. : +41 27 948 13 50
Fax : +41 27 948 13 55

Brig – Östlich Raron – Goms
Alte Simplonstr. 28
Postfach
3900 Brig
Tel. : +41 27 922 41 80
Fax : +41 27 922 41 81

Tessin (TI)

Kanton Tessin

Pretura di Leventina
Sede Faido
Palazzo del Pretorio
Tel.: +41 91 875 35 21
Fax: + 41 91 875 35 39

Pretura di Blenio
Sede Acquarossa
Palazzo del Pretorio
Tel.: +41 91 816 37 31
Fax: +41 91 816 37 39

Pretura di Vallemaggia
Sede Cevio
Tel.: +41 91 816 19 01
Fax: +41 91 816 19 09

Pretura di Locarno Campagna
Via della Pace 6
Locarno
Tel.: +41 91 816 12 81
Fax: +41 91 816 12 89

Pretura di Locarno Città
Via della Pace 6
Locarno
Tel.: + 41 91 816 12 61
Fax: +41 91 816 12 69

Pretura di Riviera
Sede Biasca
Via Lucomagno 19
Tel.: +41 91 816 30 21
Fax: +41 91 816 30 29

Pretura di Bellinzona
Piazza Governo 2
Bellinzona
Tel.: +41 91 814 01 11

Pretura di Lugano
Via Bossi 3
Lugano
Tel.: +41 91 815 54 01/02
Fax: +41 91 815 50 39

Pretura di Mendrisio Nord
Via Beroldingen 11
Mendrisio
Tel.: +41 91 816 43 31
Fax: +41 91 816 43 39

Pretura di Mendrisio Sud
Via Beroldingen 11
Mendrisio
Tel.: +41 91 816 43 51
Fax: +41 91 816 43 59

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