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Beweisssicherung

Aufgrund einer immer mehr verdichteten Bauweise und dem vermehrten Bauen im Bestand entstehen immer höhere Herausforderungen, einhergehend mit einem immer höheren Bedarf an Sicherheit und Beweissicherungen.

Bauen bedeutet ein Eingriff in die Umgebung. Bauarbeiten können trotz aller Vorsichtsmassnahmen Emissionen und Veränderungen im Baugrund verursachen, die Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften haben können.

Gesetzliche Grundlagen zur Verantwortung des Eigentümers, bzw. Bauherrn sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Zu nennen sind hier insbesonders die:

  • Art. 679, 679a Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
  • Art. 684 Übermässige Einwirkungen
  • Art. 685 Graben und Bauen

Sofern das privatrechtliche Normenwerk SIA vereinbart ist, so gilt SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten. Zu nennen sind hier insbesonders:

  • Art. 110 Sorgfaltspflichten des Unternehmers
  • Art. 111 Beweissicherung
  • Art. 112 Schutz gegen Immissionen
  • Art. 113 Überwälzung von Haftungsfolgen

Vorsorgliche Beweissicherung

Um Veränderungen während den Bauarbeiten bei den Nachbarliegenschaften feststellen und überwachen zu können, ist eine Feststellung des Zustandes vor Baubeginn zwingend erforderlich. Die Beweissicherung dient der Abgrenzung des vorbestehenden Zustandes und kann damit ungerechtfertigte Schadenersatzforderung verhindern. Wir empfehlen, die betroffenen Eigentümer der Nachbarliegenschaften über den Umfang der Beweissicherungsmassnahmen von Beginn an mit einzubeziehen. So kann man Vertrauen und Transparenz schaffen.

Wir empfehlen immer eine Vorsorgliche Beweissicherung durchzuführen und je nach Gegebenheit der Baustelle eine baubegleitende Beweissicherung und Überwachung festzulegen. Denn Beweise gehen ab Baustart unwiederbringlich verloren!

Wir beraten Sie in der Wahl der geeigneten Beweissicherungsmassnahmen und der Festlegung des Aufnahmeperimeters und führen die Beweissicherung mit unserem kompetenten und erfahrenen Expertenteam durch. Gehen Sie auf Nr. sicher mit dem Gerichtsexperten.

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